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Rückforderung vom WeihnachtsgeldDie Pflicht das bereits erhaltene Weihnachtsgeld zurück zu zahlen besteht nur, wenn dies im Tarifvertrag, im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung vereinbart wurde. Wenn das gezahlte Weihnachtsgeld unter 200 Euro beträgt, darf es nicht mehr zurückverlangt werden. Weihnachtsgeld ab 200 Euro bis zu einem Monatsgehalt darf, wenn dies vertraglich vereinbart wurde, nur dann zurückgefordert werden wenn der Arbeitnehmer bis zum 31.03. des darauffolgenden Jahres aus dem Unternehmen ausscheidet. Sollte die Höhe des Weihnachtsgeldes über einem Monatsgehalt liegen kann der Arbeitnehmer bei einer Kündigung bis zum 30.06 des darauffolgenden Jahres das Weihnachtsgeld zurückverlangen. Bei einem Betrag der wesentlich mehr als ein Monatgehalt ist, kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer auch über den 30.06. hinaus das Weihnachtsgeld wieder zurückfordern. Da in Deutschland die Tarifhoheit herrscht, können unter Umständen auch für weniger Weihnachtsgeld eine längere Bindungsfrist vereinbart werden. Ein Arbeitnehmer, der vor der Zahlung von Weihnachtsgeld kündigt, bekommt in den meisten Fällen kein Weihnachtsgeld, da es von den meisten Unternehmen für die Betriebstreue bezahlt wird. Es kann aber auch in der Betriebsvereinbarung vereinbart sein dass dem Arbeitnehmer ein anteiliges Weihnachtsgeld zusteht. Sollte das Weihnachtsgeld einen Entgeldcharakter haben, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die während des Jahres aus dem Betrieb ausscheiden ein anteiliges Weihnachtsgeld bezahlen. |
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