Weihnachtsgeld im Mutterschutz

Das Weihnachtsgeld gehört bei den meisten Arbeitnehmern zum festen Einkommen, das meistens schon im voraus verplant ist. Diese Arbeitnehmer fallen dann aus allen Wolken, wenn sie sehen dass das Weihnachtsgeld niedriger ausfällt als sie erwartet haben.

Sie sind empört beim Anblick des Gehaltszettels und meistens auch entsprechend wütend auf ihren Arbeitgeber. Aber je nachdem wie es im Tarifvertrag geschrieben steht, hat der Arbeitgeber das Recht das Weihnachtsgeld bei Krankheit zu kürzen. Im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung kann das Weihnachtsgeld anders geregelt sein, hier hat der Arbeitgeber das Recht nach dem § 4a vom Entgeldfortzahlungsgesetz das Weihnachtsgeld um bis zu 25% vom täglichen Verdienst pro Krankheitstag zu kürzen. Wer normalerweise ein ganzes Monatsgehalt als Weihnachtsgeld bekommt, kann leer ausgehen wenn er länger als vier Monate im laufenden Jahr krank war.

Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Regelung die aber nur angewandt wird, wenn sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag darauf geeinigt haben, dass der Paragraph Anwendung findet. Sobald es sich um ein 13. Monatsgehalt handelt darf der Arbeitgeber für die ersten sechs Wochen der Krankheit die Sonderzahlung nicht kürzen. Das gilt auch für die Zeit des Mutterschutzes und der Elternzeit. Falls es sich um eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers handelt, darf er das Weihnachtsgeld vom ersten Krankheitstag an kürzen.