Weihnachtsgeld in der Elternzeit

Wenn der Arbeitgeber an einen Tarifvertrag gebunden ist und im Tarifvertrag nicht ausdrücklich niedergeschrieben ist, dass während der Elternzeit kein Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen die in der Elternzeit sind auch in dieser Zeit Weihnachtsgeld bezahlen.

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die sich in der Elternzeit befinden mitteilen ob sie Anspruch auf Weihnachtsgeld haben oder nicht. Sobald diese Einschränkung von Seiten des Arbeitgebers nicht gemacht wurde, haben die Arbeitnehmer/innen in der Elternzeit den Anspruch auf das Weihnachtsgeld. Es muss in vollem Umfang bezahlt werden und zwar solange wie der Erziehungsurlaub dauert. Das können drei, sechs oder auch neun Jahre sein.

Die Einschränkung oder Verschlechterung des Weihnachtsgeldes ist während der Elternzeit, wenn es im Vertrag nicht von vorneherein ausgeschlossen ist, in diesem Fall nur dann möglich wenn die Arbeitnehmer/innen damit einverstanden sind. Falls im Arbeitsvertrag nur die Rede von Weihnachtsgeld bei einem ungekündigten Arbeitsverhältnis ist, muss der Arbeitgeber auch während der Elternzeit das Weihnachtsgeld bezahlen.