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Urlaubsgeld für geringfügig BeschäftigteUrlaubsgeld für geringfügig beschäftigte steht jedem Arbeitnehmer zu der einen Minijob ausübt. Wenn die Zahlung von Urlaubsgeld im Betrieb tariflich geregelt ist, haben die geringfügig Beschäftigten Anspruch auf ein anteiliges Urlaubsgeld. Die Berechnung ist ganz einfach, wenn zum Beispiel ein Arbeitnehmer in Vollzeit 38 Stunden in der Woche arbeitet und der geringfügig beschäftigte 9,5 Stunden, arbeitet er nur ein viertel der Zeit wie sein Kollege und hat somit Anspruch auf ein viertel des Urlaubsgeldes das der in Vollzeit beschäftigte Kollege bekommt. Wenn die Vollzeitbeschäftigten 800 Euro Urlaubsgeld erhalten, hat der Minijobber einen Anspruch auf 200 Euro Urlaubsgeld. Als geringfügig Beschäftigter darf man aber nicht mehr als 400 Euro im Monat oder 4800 Euro im Jahr verdienen und die Grenze ist schnell überschritten, wenn man Urlaubsgeld und vielleicht auch noch Weihnachtsgeld vom Arbeitgeber erhält. Wer die Grenze von 4800 Euro im Jahr überschreitet wird versicherungs- und beitragspflichtig. Aus diesem Grund sollte man vielleicht mit dem Arbeitgeber sprechen und das Entgelt sowie die Arbeitszeit verringern. Ansonsten ist es vorteilhafter auf das Urlaubsgeld zu verzichten, denn wenn das Einkommen versteuert werden muss weil man die Grenze überschritten hat bleibt von den 400 Euro im Monat weniger übrig als wenn man auf 200 Euro verzichtet. |
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