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Elternzeit und UrlaubsgeldUrlaubsgeld ist eine vom Arbeitgeber bezahlte freiwillige Vergütung. Der Anspruch auf Urlaubsgeld muss entweder im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung sowie im Einzelvertrag geregelt sein. Je nachdem um was für einen Vertrag es sich handelt kann es sein, das Urlaubsgeld erst zu dem Termin bezahlt wird, an dem der Arbeitnehmer den Urlaub in Anspruch nimmt. Wenn dieser nicht genommen wird oder zum Beispiel wegen Krankheit nicht genommen werden kann, entfällt der Anspruch auf Urlaubsgeld. Die Elternzeit und Urlaubsgeld wird in den meisten Betrieben ausgeschlossen, außer es ist im Vertrag so geregelt dass das Urlaubsgeld als Sonderzahlung gewährt wird. In diesem Fall kann es sein das auch während der Elternzeit Urlaubsgeld bezahlt wird. Da es sich aber bei der Elternzeit um ein ruhendes Arbeitsverhältnis handelt liegt es meistens im ermessen der Arbeitgeber ob sie Urlaubsgeld bezahlen oder nicht. In der Regel wird das Urlaubsgeld als Anerkennung für die geleistete Arbeit bezahlt. In der Elternzeit wird aber keine Leistung im Unternehmen erbracht und es kann diesen Zweck nicht erfüllen. |
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