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Urlaubsanspruch bei KündigungWer seinen Arbeitsvertrag kündigt oder wem der Arbeitsvertrag gekündigt wird, hat nur einen anteiligen Urlaubsanspruch. Dieser errechnet sich aus der Zahl der Monate in der man bei einem Unternehmen beschäftigt war. Wer bereits den Urlaub für das laufende Kalenderjahr genommen hat, hat beim neuen Arbeitgeber für den Rest des Jahres keinen Urlaubsanspruch mehr. Meistens stellen die Arbeitgeber eine Bescheinigung über den bereits genommenen Urlaub aus, die man dem neuen Arbeitgeber vorlegen muss. Wer das Arbeitsverhältnis beendet oder wem es gekündigt wird und es besteht noch ein Anspruch auf Urlaub für die Zeit, die man gearbeitet hat, kann diesen ausbezahlt bekommen, wenn es zum Beispiel aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit nicht möglich war ihn noch vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu nehmen. Wenn keine zwingenden betrieblichen gründe vorliegen, darf der Arbeitgeber den Urlaub nicht verweigern. Auch wenn der urlaub bereits vorher angemeldet war und der Arbeitnehmer zum Beispiel schon Urlaub gebucht hat, darf er ihm nicht verweigert werden. Sollte er das nicht tun bleibt dem Arbeitnehmer nur der Weg zum Arbeitsgericht um seine Rechte durchzusetzen. |
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