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Urlaubsanspruch für AuszubildendeAuszubildende haben wie jeder andere Arbeitnehmer auch Anspruch auf bezahlten Urlaub. Als Urlaubsjahr gilt das Kalenderjahr, wer also im August mit seiner Ausbildung beginnt hat einen Urlaubsanspruch für die Monate August bis Dezember. Als Grundlage für den Urlaubsanspruch gilt entweder der branchenbezogene Tarifvertrag oder das Jugendarbeitsschutzgesetz sowie das Bundesurlaubsgesetz. Falls die Auszubildenden bei Beginn des Kalenderjahres noch keine 18 Jahre alt sind, gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz als Rechtsgrundlage für den Urlaubsanspruch. Für jugendliche staffelt sich der Urlaubsanspruch, wer unter 16 Jahre alt ist erhält 30 Tage Urlaub im Jahr, unter 17 Jahre sind es 27 Tage und unter 18 Jahre müssen 25 Tage im Jahr gewährt werden. Für all diejenigen die das 18. Lebensjahr beendet, egal ob Auszubildende oder Arbeitnehmer, greift das Bundesurlaubsgesetz. Für sie sind 24 Werktage oder 20 Arbeitstage Urlaub vorgesehen. Bei den Auszubildenden wird die Regelung aus dem Tarifvertrag nur dann angewandt, wenn der Ausbildungsbetrieb eine tarifliche Regelung hat. Wenn der Urlaubsanspruch aus der tariflichen Regelung allerdings geringer ausfällt wie nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz wird die tarifliche Regelung außer acht gelassen. Es wird immer nach die Regelung angewandt bei der mehr Urlaubsanspruch besteht. Außerdem sollen die Auszubildenden ihren Urlaub während der Berufschulferien nehmen. Wenn das nicht möglich ist bekommen sie für jeden Berufschultag den sie während des Urlaubs besuchen einen weiteren Tag Urlaub gewährt. |
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