Tarifvertrag für Auszubildende

Der Tarifvertrag für Auszubildende in der Ausbildung gilt nur für diejenigen die eine Ausbildung in den Betrieben und Verwaltungen eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf absolvieren. Die Voraussetzung ist natürlich dass sie auch in den Betrieben und Verwaltungen nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden.

Die Auszubildenden der Berufe in der Landwirtschaft, im Weinbau und in der Forstwirtschaft fallen nicht unter den Tarifvertrag. Auch die geistig, körperlich oder seelisch Behinderten, die in besonderen Ausbildungswerkstätten ausgebildet werden sind in diesem Tarifvertrag nicht mit eingeschlossen. Für diejenigen bei denen die Ausbildung durch den Tarifvertrag geregelt wird, gilt folgendes: Bevor das Ausbildungsverhältnis beginnt muss ein schriftlicher Ausbildungsvertrag abgeschlossen werden. In einem Ausbildungsvertrag steht die Berufsbezeichnung, der Beginn und die Dauer der Ausbildung sowie der Probezeit.

Die wöchentliche Arbeitszeit wird ebenso festgelegt wie die Höhe des Ausbildungsentgeltes für die gesamte Zeit der Ausbildung. Daneben wird noch die Dauer des Urlaubs festgelegt und die sachliche sowie zeitliche Gliederung der Ausbildung usw. Neben diesen Regelungen wird auch noch die Voraussetzung festgelegt unter der ein Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann. Während der Probezeit, die drei Monate beträgt kann der Ausbildungsvertrag von beiden Seiten gekündigt werden, ohne eine Kündigungsfrist einzuhalten.