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SolidaritätszuschlagDer Solidaritätszuschlag wurde 1991 in Deutschland eingeführt um die Kosten der deutschen Wiedervereinigung zu finanzieren. Zwischendurch wurde er für zwei Jahre ausgesetzt und im Jahr 1995 wieder eingeführt. Eigentlich sollte er nur für eine gewisse Zeit die Steuerzahler belasten aber mittlerweile ist er eine feste Institution und wird nicht mehr nur, wie zu Beginn, von den Westdeutschen, sondern auch von den Ostdeutschen bezahlt. Bereits seit Jahren wird darüber diskutiert ob er wieder abgeschafft werden soll, aber es hat bis jetzt noch keine Einigung gegeben. Die Bemessung und die Erhebung vom Solidaritätszuschlag wird durch das Solidaritätszuschlaggesetz geregelt und da er eine direkte Steuer ist, steht er dem Bund zu. Als Bemessungsgrundlage dient die Einkommenssteuer und sie ist unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge zu berücksichtigen. Die Höhe und Berechnung des Solidaritätszuschlag liegt zur Zeit bei 5,5 Prozent und wird vom Gehalt einbehalten. Wenigverdiener können von der Besteuerung ausgenommen werden und auch für Sparer, Behinderte oder Landwirte gibt es Freibeträge. Ansonsten bezahlt derjenige der mehr verdient auch mehr Solidaritätszuschlag als derjenige der weniger verdient. |
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